REACH-Nachgeschaltete-Anwender

REACH Registrierung

Hersteller oder Importeuere, die einen Stoff mit einer Jahresmenge von 1 Tonne herstellen bzw. importieren, haben diesen vor dem Inverkehrbringen zu registrieren.

Als nachgeschalteter Anwender verwenden Sie die Stoffe, entweder indem Sie sie weiterverarbeiten oder anwenden.

Nach der REACH-Verordnung muss der Stoff für die von Ihnen beabsichtigte Verwendung oder Anwendung registriert sein, damit die Anwendung auch rechtlich erlaubt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie Ihrem Lieferanten die beabsichtigte Anwendung weiterleiten, die dann entlang der Lieferkette zum Hersteller gelangt. Dieser kann dann die Anwendung  durch Aufnahme in das Registrierungsdossier aufnehmen. In diesem Fall wird die Verwendung des Stoffes für Ihre Anwendung evtl. mit Bedingungen erlaubt. Wenn der Hersteller zum Ergebnis kommt, dass der Stoff bei dieser Anwendung nicht sicher verwendet werden kann oder von einer solchen Verwendung abrät müssen Sie selber aktiv werden. Durch eine eigene Stoffrisikobewertung und Erstellung von Expositionsszenarien mit positivem Ergebnis und Meldung an die ECHA können Sie die Anwendung rechtlich absichern.

Als Hersteller von Erzeugnissen müssen Sie bei der Verwendung von bestimmten Stoffen Infor­mationen weitergeben. Hierzu  gehören die sogenannten „besonders besorgniserregenden Stoffe“ (Substances of Very High Concern – SVHC).

Als Hersteller von Gemischen müssen Sie die Gemische selbst einstufen und kennzeichnen.  Dabei sind die Informationen für gewerbliche Abnehmer die Sicherheitsdatenblätter, während für die privaten Endnutzer entsprechende Informationen auf den Etiketten weiterzugeben sind.

Alle Angaben müssen normalerweise in den entsprechenden Amtssprachen der Länder erfolgen, in denen das Gemisch vertrieben wird. Wir liefern Ihnen alles in der gewünschten Sprache.

Auch wenn Sie Gemische einkaufen und unter eigenem Namen vertreiben (Private labelling), gelten Sie als Hersteller und sind für die Einstufung und Kennzeichnung verantwortlich. Dies gilt auch wenn Sie die Rezeptur nicht kennen! Unser „Treuhänder“-Modell, bei dem wir die Rezeptur des Lieferanten erhalten und damit eine Einstufung und Bestimmung der Kennzeichnung vornehmen, gibt Ihnen die Sicherheit, auch ohne Kenntnis der Rezeptur, eine korrekte und vorschriftenkonforme Deklaration Ihres Produktes vorgenommen zu haben.

 

Haben Sie Probleme mit REACH? Zögern Sie nicht und melden Sie sich bei uns.

                              

Möchten Sie weitergehende Informationen? Sprechen Sie uns an!

 

Dr. Hans-Jürgen Streibel
T.: +49 (0) 511 . 228 514 - 16
hans-juergen.streibel@umweltkanzlei.de