ElektroG

Was wird von mir verlangt

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz ElektroG) sieht u. a. weitreichende Anforderungen für Hersteller und deren Beauftragten Dritten zur Generierung von Mengenmeldungen nach § 27 (1) Nr. 1 bis 9 ElektroG vor.

Nach § 27 (3) Satz 3 ElektroG kann die Gemeinsame Stelle (hier: Stiftung ear) verlangen, dass die Mengenmeldungen durch einen unabhängigen Sachverständigen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist, bestätigt werden.

 

Erfahrungen auf die Sie sich verlassen können

Wir verfügen über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Bereich „Elektrogeräteentsorgung“. Das Ziel der Prüfungen und Bestätigungen, ist die Qualität der Nachweis­belege von kumulierten Meldemengen aus ear-Abholanordnungen und Eigenrücknahmen (§ 27 (1) Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 ElektroG) und verwerteten Mengen (§ 27 (1) Nr. 6 bis 9 ElektroG) zu überprüfen und auf die Nachweismängel zur Mengenmeldung hinzuweisen. Andererseits können auch die Mengen bestätigt werden, die von den Herstellern in Verkehr bzw. ins Ausland gebracht wurden (siehe § 27 (1) Nr. 1 und Nr. 2). Hierbei wird die Prüfung parallel zu einem entwickelten Prüfkonzept u. a. auch auf die Anforderungen der Stiftung ear an die Grund­bedingungen zur „Nachweisführung“ abgestützt.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben wir eine Vielzahl von Bestätigungen an Hersteller nach § 27 (3) Satz 3 ElektroG ausgestellt und können deshalb weitreichende Prüferfahrungen vorweisen.

 

Prüfung und Bestätigung der Nachweisbelege von Mengenmeldungen

  • Herstellerregistrierung über Gerätearten und Marken bei der Stiftung ear
  • Prüfung der zurückgenommen Eigenrücknahmemengen auf deren Geräteart (b2c)
  • Geräterücknahmen durch den Hersteller selbst oder über Beauftragte Dritte
  • Differenzierung und Abgrenzbarkeit zwischen Rücknahmemengen der Hersteller und Mengen aus ear-Abholanordnungen
  • Prüfung der Zusammensetzung von Mengenmeldungen verwerteter Mengen aus den Jahresabschlüssen der Erstbehandlungsanlagen und ggf. aus weiterführenden Berech­nungen von Systemköpfen

 

Weitere Dienstleistungen die wir für die Entsorgungswirtschaft anbieten:

  1. Prüfungen und Zertifizierungen
  • Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen nach §21 (4) ElektroG durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Elektroaltgeräteentsorgung
  • Efb-Zertifizierung als TÜO
  • Efb-Zertifizierung über Entsorgergemeinschaft (EdDE)
  • Zertifizierung nach DIN EN 50574 für Behandlungsanlagen von Kühlgeräten
  • Zertifizierung nach DIN EN 50625-1 von Anforderungen an die Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektroaltgeräten
  • Zertifizierung nach DIN 66399 zur Vernichtung von Datenträgern
  • Duale Systeme gem. § 7 Verpackungsgesetz
  • Branchenlösung gem. § 8 Verpackungsgesetz: Nachweis über geeignete und bran­­­chen­­­­­­bezogene Erfassungsstrukturen sowie die ordnungsgemäße Verwertung von Verpackungen
  • VAwS-Sachverständiger
  • Prüfung der Anforderungen an die Entsorgung gemäß §4 (2) Altautoverordnung
  1. Gutachten
  • Statistische Gutachten (Wertstoffanteile, Vermarktungsqualität)
  • Sortieranalysen (eigenständig oder begleitend)
  • Einzelgutachten (Verfahrenstechnik, Abfallklassifizierung, Qualitätssicherung / Stichproben-auswahl)
  1. Beratungen (Auswahl)
  • Aufbau von kundenspezifischer Retrologistik / Entsorgung
  • herstellerbezogene Eigenrücknahmen ElektroG
  • Branchenkonzepte Entsorgung
  • Informationsservice „Scope“ – ausgewählte Rechtsbereiche –

 

Fragen Sie uns nach Prüfverträgen zur Sicherung Ihrer jährlichen Prüfung
und Bestätigung von Mengenmeldungen zur Vorlage bei der Stiftung ear.

 

 

 

Dr. Stephanie Melchers
T.: +49 (0) 511 . 228 514 - 17
Stephanie.Melchers@umweltkanzlei.de