Lösungen

Für Hersteller / Importeure: Auch gewerblich genutzte Elektrogeräte müssen bei der Stiftung-ear registriert werden.

Hintergrund

Unternehmen, die Elektrogeräte unter eigenem Markennamen in Deutschland in Verkehr bringen müssen die rechtlichen Anforderungen nach dem Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte erfüllen, hierzu zählt u. a. die Registrierung des Unternehmens bei der Stiftung-ear: der Name des Herstellers, die Marke sowie die registrierte Geräteart werden im öffentlichen Herstellerverzeichnis der Stiftung-ear abgebildet und sind somit durch die Kunden und Behörden einsehbar.

Grundsätzlich ist mit dieser Registrierung auch eine insolvenzsichere Garantie zur finanziellen Sicherstellung einer späteren geordneten Entsorgung zu hinterlegen – dies gilt nicht, wenn die Geräte ausschliesslich gewerblich genutzt werden.

Unser Kunde wollte für seine Produkte die ausschliessliche b2b-Verwendung nachweisen, wobei die Übermittlung von Gebrauchsanleitungen und Gerätefotos nicht ausreichen.

Vorgehensweise

Im Rahmen unseres Registrierungsservices formulieren wir auf Basis der Herstellerangaben die sog. Glaubhaftmachung zum Nachweis von b2b-Geräten. So wurde auch hier der Nachweis aus verschiedenen Informationsquellen wie z. B. technischen Geräteunterlagen, Informationen über Verwendungszwecke und individuellen Rücknahme- und Entsorgungsmöglichkeiten entnommen und ausgewertet. Auf Basis dieser Vorprüfung übernehmen wir die Übermittlung der Glaubhaftmachung direkt an die Stiftung-ear.

Ergebnis

Mit der erstellten Glaubhaftmachung hat die Stiftung-ear den Registrierungsantrag geprüft und freigegeben; eine kostenpflichtige insolvenzsichere Garantie musste nicht gestellt werden.

 Besonderheiten

Parallel wurde bei dieser Prüfung der Elektrogeräte und deren Gebrauchsanweisungen auch beachtet, ob bestehende Kennzeichnungspflichten aufgrund übergreifender Regelungen (z. B. EMVG, VerpackV, ProduktSG, BattG, VerpackV) eingehalten sind; hierzu erhielt unser Kunde eine Kurzstellungnahme.