Ihr Fahrplan zur Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV

Hersteller und Vertreiber, die jährlichGrundlage der Mengenberechnung ist das Kalenderjahr.
BMU-Antwort zu dieser Frage:
Maßgeblich für die Bagatellgrenze des § 10 Abs. 4 VerpackV(neu) ist auch im Jahr 2008 die Gesamtjahresmenge. Eine dem § 16 Abs. 3 VerpackV(neu) entsprechende Übergangsregelung ist für die Bagatellgrenze nicht vorgesehen; es bleibt daher bei der Grundregel des § 16 Abs. 3 VerpackV(neu): „im Kalenderjahr“.
(aus „Fragen und Antworten des BMU“ bei www.dihk.de)

  • mehr als 80 t Glas oder
  • mehr als 50 t Papier, Pappe, Karton oder
  • mehr als 30 t  der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten (Kunststoffe, Weißblech, Aluminium, Verbunde)

an Verkaufsverpackungen“Die Frage, ob eine Verpackung typischerweise für den privaten Endverbraucher bestimmt ist, läßt sich nur im Einzelfall anhand der konkret in Rede stehenden Verpackung beantworten. Der Vertrieb der Verpackung über den auf private Haushaltungen hin ausgerichteten Einzelhandel begründet nach allgemeiner Lebenserfahrung aber zunächst eine entsprechende Vermutung.“
(aus „Fragen und Antworten des BMU“ bei www.dihk.de)
an private Endverbraucher bzw. dem privaten Endverbraucher gleichgestellte Anfallstellen in Verkehr bringen, müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung über die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien erstellen.

 

 

Den in Verkehr gebrachten Mengen sind die tatsächlich bei einem dualen System lizenzierten Verpackungsmaterialien gegenüberzustellen. Damit soll sich bereits 2008 feststellen lassen, wer nicht alle relevanten Verpackungsmaterialien bei einem dualen System angemeldet hat (Stichwort „Trittbrettfahrer“).

  • Legen Sie jetzt die Grundlage für einen reibungslosen Ablauf!
  • Wählen Sie, welche Leistung wir Ihnen anbieten dürfen.

 

Wir beraten und begleiten Ihr Unternehmen in 4 Schritten bis zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung.
Wir prüfen und testieren Ihre Vollständigkeitserklärung gem. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 4 VerpackV und versehen Sie gem. § 10 Abs. 5 mit der geforderten elektronischen Signatur.

 

Die folgende Punkte sollten Sie vordringlich klären:

  1. Sind Sie betroffen: Überschreiten Sie die Mengenschwellen? Wenn Sie noch keine exakten Daten über die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien besitzen: fragen Sie uns einfach!
    Wir erstellen Gutachten über die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien, die von jedem Systembetreiber der dualen Systeme und den Landesumweltministerien anerkannt werden.
  2. Haben Sie sich mit Ihren Lieferanten abgestimmt: sind die Abgrenzungen - auch im Falle der sog. ServiceverpackungenDie VE-Pflicht folgt auch bei Serviceverpackungen der Lizenzierungspflicht. Diese liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV-neu grundsätzlich bei demjenigen, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringt (bei Serviceverpackungen z.B. beim genannten Metzger, Bäcker oder einem Betrieb der Fast-Food-Gastronomie). Speziell bei Serviceverpackungen kann dieser Verpflichtete aber vom Hersteller, Vertreiber oder Vorvertreiber der Verpackungen verlangen, daß dieser die Lizenzierung der Verpackungen vornimmt (Übertragung der Verpflichtung in der Vertriebskette „nach oben“). Durch das Verlangen des ursprünglich Verpflichteten geht die Verpflichtung auf den Hersteller, Vertreiber oder Vorvertreiber über; der ursprünglich Verpflichtete wird hingegen insoweit von seiner Verpflichtung frei. Eine „Pattsituation“ kann mithin nicht eintreten. Selbstverständlich obliegt es aber dem ursprünglich Verpflichteten, sein an den Hersteller, Vertreiber oder Vorvertreiber gerichtetes Verlangen ggf. auch belegen zu können.
    Praktische Probleme im Vollzug sind ebenfalls nicht zu befürchten, da das Vertriebsverbot der § 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackV(neu) auch nach einem Verlangen des ursprünglich Verpflichteten weiterhin Bestand hat, dieser die Verpackungen also erst an den Endverbraucher abgeben kann, wenn der aufgeforderte Hersteller, Vertreiber oder Vorvertreiber dem Verlangen nachgekommen ist..
    (aus „Fragen und Antworten des BMU“ bei www.dihk.de)
    - eindeutig?
  3. Haben Sie Ihren Datenbestand überprüft: sind Ihre EDV- und Verpackungsstammdaten ab dem 01.04.2008 vollständig verfügbar?
  4. Haben Sie alle Vorbereitungen für die Vollständigkeitserklärung getroffen und (falls noch nicht geschehen) Ihre Verpackungen bei einem dualen System angemeldet? Achtung!
    Wenn Sie – auch unabsichtlich – zum Trittbrettfahrer geworden sind, sollten Sie jetzt noch geeignete SystembetreiberZur Zeit sind 9 Duale Systeme bundesweit zugelassen. Nutzen Sie die Erfahrung der Umweltkanzlei zur Auswahl eines oder mehrerer Systemvarianten, evtl. auch in Kombination mit befreienden Lösungen nach § 6 (2) [„Branchenlösungen“]. Bedenken Sie auch die ggfs. mögliche/notwendige Einbindung von schadstoffhaltigen und „gewerblichen“ Verpackungen sowie Transport- und Umverpackungen auswählen und Ihre Verkaufsverpackungen bei einem Dualen System anmelden.
  5. Sind Sie über die aktuellen Marktangebote und Möglichkeiten informiert?
    • Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 (2) [„Branchenlösungen“]
    • Rückerstattung von Systemkosten gegenüber Dualen Systemen bei Eigenrücknahmen von Verkaufsverpackungen

Zu Ihrer Information können Sie hier auch die aktualisierte/ergänzte Fassung der FAQ zur Vollständigkeitserklärung (BMU, 3. Juni 2008) herunterladen.

Gegenwärtig erhalten unsere Kunden von den verschiedenen Marktteilnehmern die widersprüchlichsten Aussagen über die Vorgaben und Umsetzung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung.
Nutzen Sie unsere Markt- und Branchenkenntnisse im Bereich der Verpackungsverordnung und informieren sich richtig und verbindlich.


Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Herr Peter Meyer
Tel.: +49 (0) 5066 90099-0
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