REACH
REACH – Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler, nachgeschaltete Anwender und Recyclingbetriebe
Die neue Chemikalien-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft „REACH“ regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien.
Die Verordnung dient der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt sowie der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren und legt hohe Sicherheitsstandards für Produkte fest.
Ab dem 1. Januar 2009 besteht die Registrierungspflicht für Stoffe als solche, Stoffe in Zubereitungen sowie Stoffe in Erzeugnissen, von denen jährlich mehr als 1 Tonne pro Jahr in der europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in die Gemeinschaft importiert wird.
Hersteller oder Importeure, die ihre Stoffe nicht vorregistriert haben, dürfen diese Stoffe ab dem 1. Januar 2009 nicht in Verkehr bringen, wenn diese nicht registriert sind.
Es gelten folgende Übergangsfristen für die Registrierung, wenn die Stoffe vorregistriert sind:
Für alle in der Lieferkette Informationen über die sichere Anwendung des Stoffes müssen vom Hersteller bis zum Endverbraucher bzw. Abfallerzeuger weitergegeben werden – auch entgegen der Lieferkette.
Die Verantwortung über die sichere Anwendung des Stoffes trägt jeder innerhalb der Lieferkette. beteiligten Akteure leiten sich entsprechende Pflichten ab:
- Hersteller und Importeure
- Hersteller und Importeure beim Import von außerhalb der Gemeinschaft unterliegen der Registrierungspflicht. Um die o.g. Übergangsfristen für die Registrierung von Stoffen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Stoffe vorregistriert sein.
- Für gefährliche, zulassungspflichtige sowie persistente und bioakkumulative Stoffe sind Sicherheitsdatenblätter gem. Art. 31 REACH-VO zur Verfügung zu stellen und in der Lieferkette weiterzugeben.
- Bei Stoffen, für die kein Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 verlangt wird, sind bestimmte Informationen mit dem Stoff entlang der Lieferkette weiterzugeben.
- Händler
- Händler, die Chemikalien von außerhalb der EU selbst beziehen, sind als Importeur registrierungspflichtig. Um die o.g. Übergangsfristen für die Registrierung dieser Stoffe in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Stoffe vorregistriert sein.
- Mit der Registrierung von Stoffen werden nach REACH die jeweils beabsichtigten Verwendungszwecke mitregistriert. Händler haben hierbei eine Funktion in der Lieferkette: Weitergabe der Informationen mit der Lieferkette (Sicherheitsdatenblatt oder ohne) und Informationen entgegen der Lieferkette (neue Erkenntnisse zum Stoff oder jeweiligen Anwendungsbereiche des Stoffes)
- Der Händlerbegriff weicht vom hier verwendeten Händlerbegriff ab. In REACH sind die Pflichten eines Händlers im wesentlichen auf die Informationspflichten beschränkt. Ein Händler lagert die Stoffe in Gebinden bestenfalls und vertreibt sie ohne zu öffnen an Dritte.
- nachgeschaltete Anwender
- Ein nachgeschalteter Anwender nach REACH ist jeder in der Lieferkette, der die Stoffe industriell oder gewerblich verwendet außer den Herstellern und Importeuren. Hierbei zählt jede Verwendung, wie lagern, umfüllen, umpacken, mischen, usw. Im Gegensatz dazu dürfen Händler den Stoff noch lagern, zählen aber nicht als nachgeschalteter Anwender.
- Mit der Registrierung von Stoffen werden nach REACH die jeweils beabsichtigten Verwendungszwecke mitregistriert. Jeder in der Lieferkette muss Informationen entlang und entgegen der Lieferkette weiterleiten. Nachgeschaltete Anwender können z. B. davon abweichen, wenn sie selbst einen Stoffsicherheitsbericht für die Verwendung eines Stoffes erstellen.
- Auch sollten Sie Ihre Anwendungsbedingungen möglichst dem Hersteller mitteilen, so dass ihre Verwendung gleich bei seiner Registrierung mitberücksichtigt wird.
- Als nachgeschalteter Anwender sind Sie von den Herstellern und Importeuren der Stoffe abhängig. Zur Sicherung Ihrer Rohstofflieferungen müssen Sie wissen, ob die Stoffe als solche registriert und Ihre Verwendungen mitregistriert werden.
- Recyclingbetriebe
- Abfälle unterliegen nicht dem Geltungsbereich der REACH-Verordnung.
- Wird im Rahmen des Recyclingprozesses die Abfalleigenschaft aufgehoben, so erfolgt laut REACH eine „Zurückgewinnung“ von Stoffen, die grundsätzlich der Registrierungspflicht unterliegt.
- Es gibt eine Ausnahmeregelung zur Registrierungspflicht wieder gewonnener Stoffe. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- der wieder gewonnene Stoff muss bereits registriert und mit dem registrierten Stoff identisch sein
- dem Recyclingbetrieb müssen die notwendigen Daten (gem. Art. 31 und 32 REACH-VO) über den registrierten Stoff vorliegen.
- Die Registrierung wird aufgrund der teilweisen langen Übergangsfristen erst in den kommenden Jahren erfolgen (spätestens bis 1. Juni 2018), so dass eine Vorregistrierung der wieder gewonnenen Stoffe zwingend empfohlen wird.
- Sind die wieder gewonnenen Stoffe gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von REACH, so wird das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern gem. Art. 31 REACH-VO gefordert.
Haben Sie Fragen oder wollen Sie registrieren? Wir haben das Know-how und die notwendigen Programme.
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Herr Dr. Hans-Jürgen Streibel
Tel.: +49 (0) 5066 90099-6
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