REACH

REACH – Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler, nachgeschaltete Anwender und Recyclingbetriebe

Die neue Chemikalien-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft „REACH“ regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien.
Die Verordnung dient der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt sowie der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren und legt hohe Sicherheitsstandards für Produkte fest.

Ab dem 1. Januar 2009 besteht die Registrierungspflicht für Stoffe als solche, Stoffe in Zubereitungen sowie Stoffe in Erzeugnissen, von denen jährlich mehr als 1 Tonne pro Jahr in der europäischen Gemeinschaft hergestellt oder in die Gemeinschaft importiert wird.

Hersteller oder Importeure, die ihre Stoffe nicht vorregistriert haben, dürfen diese Stoffe ab dem 1. Januar 2009 nicht in Verkehr bringen, wenn diese nicht registriert sind.

 

Es gelten folgende Übergangsfristen für die Registrierung, wenn die Stoffe vorregistriert sind:

  • 1. Dezember 2010:
  • > 1.000 t/a alle Stoffe
    > 100 t/a bestimmte umweltgefährdende Stoffe
    > 1 t/a CMR-Stoffe krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
  • 1. Juni 2013:
  • > 100 t/a alle Stoffe
  • 1. Juni 2018:
  • > 1 t/a alle Stoffe

     

    Für alle in der Lieferkette Informationen über die sichere Anwendung des Stoffes müssen vom Hersteller bis zum Endverbraucher bzw. Abfallerzeuger weitergegeben werden – auch entgegen der Lieferkette.
    Die Verantwortung über die sichere Anwendung des Stoffes trägt jeder innerhalb der Lieferkette.
    beteiligten Akteure leiten sich entsprechende Pflichten ab:


    Haben Sie Fragen oder wollen Sie registrieren? Wir haben das Know-how und die notwendigen Programme.

    Ihr persönlicher Ansprechpartner:
    Herr Dr. Hans-Jürgen Streibel
    Tel.: +49 (0) 5066 90099-6
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