REACH (Abkürzung von Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals)

REACH – Vielfältige Pflichten für alle in der Lieferkette

Mit dieser Chemikalien-Verordnung der Europäischen Union soll primär die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt für von Stoffen ausgehende Gefahren gewährleistet werden.

Durch die Registrierung von Stoffen soll eine Datenbasis für alle in der EU in Verkehr befindlichen Stoffe geschaffen werden. Nachdem bis zum 1. Dezember 2010 ca. 3200 Stoffe registriert wurden, stehen mit den Terminen 1.6.2013 für Stoffe über 100 t/a und 1.6.2018 für Stoffe über 1 t/a die nächsten Registrierungen an. Ab 2018 sind dann nur noch Stoffe im Verkehr, für die entsprechende Daten bereitgestellt wurden.

Die eingereichten Daten werden einer Bewertung unterzogen und können dann zu Beschränkungen der Verwendung der Stoffe oder gar zu einem Verwendungsverbot führen.

Diese Beschränkungen und Verbote haben nicht nur Auswirkungen auf Stoffe und Stoffgemische, sondern auch auf Erzeugnisse Definition: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
Obwohl im Allgemeinen z. B. Kerzen als Erzeugnisse angesehen werden, sind sie es nach REACH-Definition nicht. Nach der obigen Definition sind sie als Gemisch von Stoffen anzusehen, da die chemische Zusammensetzung mindestens genauso wichtig ist wie die Gestalt.
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Mit der Verordnung werden neben Informationspflichten für Stoffe und Gemische auch solche für Erzeugnisse in der Lieferkette festgelegt.

So muss jeder Lieferant bei gefährlichen Stoffen und Gemischen mit den Produkten Sicherheitsdatenblätter mitliefern. Auf Verlangen sind bei ungefährlich eingestuften Gemischen in bestimmten Fällen SicherheitsdatenblätterDie Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind mit einer Änderung der REACH-Verordnung erhöht worden (z. B. alle vorgeschriebenen Unterabschnitte müssen Angaben enthalten). Zudem sind die Regelungen für den Umstieg vom bisherigen Kennzeichnungssystem zum globalen harmonisierten System (GHS) integriert worden. Stoffe selbst müssen schon nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden, während für Gemische noch das alte System bis 2015 gilt. Während der Übergangszeit sind teilweise Angaben nach altem und neuem System parallel vorzunehmen.  zur Verfügung zu stellen. Auch ohne Sicherheitsdatenblätter sind festgelegte Mindestinformationen weiterzugeben.

 

Bei Erzeugnissen müssen die Lieferanten bei dem Vorhandensein so genannter Kandidatenstoffe Kandidatenstoffe sind Stoffe, die bestimmte Eigenschaften aufweisen. Sie werden von der ECHA auf deren Internetseite veröffentlicht, und mit der Veröffentlichung besteht sofort die Informationspflicht der Lieferanten gegenüber ihren Abnehmern.
Hinsichtlich der Konzentrationsgrenze gibt es in den Mitgliedstaaten der EU bei zusammengesetzten Erzeugnissen unterschiedliche Interpretationen. Während in den meisten Mitgliedstaaten immer das Gewicht des vertriebenen Erzeugnisses als Bezugsgröße gilt, wird von einigen Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) bei zusammengesetzten Erzeugnissen (z.B. ein Fahrrad) die Konzentrationsgrenze für jedes einzelne Teilerzeugnis (z.B. Fahrradgriff) angewendet („Einmal ein Erzeugnis, immer ein Erzeugnis“).
mit über 0,1 % unaufgefordert den Abnehmern Informationen zur Verfügung stellen oder Verbrauchern auf Anfrage entsprechende Auskünfte erteilen.
Als problematisch erweist sich hier in vielen Fällen, dass das notwendige Wissen über das Vorhandensein der Stoffe in den Erzeugnissen fehlt, über die informiert werden muss. Dies gilt insbesondere bei importierten Erzeugnissen. Daneben besteht beim Import ggf. auch eine Meldepflicht an die ECHA (Europäische Chemikalien Agentur), wenn die importierte Menge der betroffenen Stoffe mehr als 1 Tonne pro Jahr beträgt.

 

Fehlen Informationen über Kandidatenstoffe in bezogenen Erzeugnissen, so gilt es eine geeignete Strategie zu entwickeln, um sich unnötige Analysen zu ersparen und trotzdem die Informations- und Meldepflichten zu erfüllen.

Auch beim Recycling von Abfällen unterliegen die Stoffe und Erzeugnisse mit Wegfall der Abfalleigenschaft den Vorschriften von REACH. Hierbei entstehen registrierpflichtige Stoffe (sofern nicht Ausnahmeregelungen Ausnahmeregelung für wieder gewonnene Stoffe bei Vorliegen folgender Bedingungen:
• der wieder gewonnene Stoff muss bereits registriert sein
  und mit dem registrierten Stoff identisch sein
• dem Recyclingbetrieb müssen die notwendigen Daten
  über den registrierten Stoff vorliegen, um die
 zutreffen), für die ggf. zusätzlich Sicherheitsdatenblätter notwendig sind, bzw. Erzeugnisse, für die eine oben beschriebene Informationspflicht über Kandidatenstoffe bestehen kann.

 

Auch Anwender von Stoffen und Gemischen unterliegen einer Meldepflicht an die ECHA, wenn ihre Verwendung der Stoffe von den identifizierten VerwendungenIdentifizierte Verwendungen sind Verwendungen, die der Hersteller bei der Registrierung als Verwendungen für den Stoff angegeben hat. Für diese Verwendungen hat er im Sicherheitsdatenblatt oder in ggf. angehängten Expositionsszenarien die Maßnahmen beschrieben, die für eine sichere Anwendung des Stoffes einzuhalten sind.  abweicht und er nicht über einen eigenen Stoffsicherheitsbericht die Sicherheit nachweist. Somit muss auch ein Anwender prüfen, ob seine Anwendung, ggf. nach Skalierung, mit denen im Sicherheitsdatenblatt beschriebenen übereinstimmt.

 

Neben den Pflichten nach REACH erfolgt parallel die Umstellung der Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Gemischen vom bisherigen Kennzeichnungssystem auf das global harmonisierte System (GHS) in der europäischen Fassung durch die CLP-VerordnungDie CLP-Verordnung (Abkürzung von Classification, Labelling, Packaging) setzt das international entwickelte global harmonisierte System (GHS) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen um. In Europa werden nicht alle Teile des GHS umgesetzt und einige bisherige Besonderheiten aus dem alten System werden übernommen. Durch die höhere Zahl an Gefahreneigenschaften und auch geänderten Einstufungsgrenzen werden zukünftig mehr Kennzeichnungen notwendig werden. .

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