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Informationspflichten für Stoffe auf Kandidatenliste, 24.02.2009
Kandidatenliste der ECHA bedingt Informationspflichten nach REACH
Als in der Lieferkette beteiligter Akteur - Hersteller, Importeuer, nachgeschalteter Anwender - unterliegen Sie den Informationspflichten nach REACH.
Mit der Veröffentlichung der besorgniserregenden Stoffe auf der Kandidatenliste durch die ECHA gelten für diese die Informationspflichten gem. Artikel 31 und 33.


Ausführlichere Erläuterungen finden Sie hier:

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