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News‹‹‹ ÜbersichtNeue Regelung für die Vollständigkeitserklärung , 29.01.2009 DIHK und BMU treffen Sonderregel für Berichtsjahr 2008 Der DIHK hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt für das Nachweisjahr 2008 abweichende Regelungen zur Vollständigkeitserklärung gegenüber 2009 und folgende Jahre getroffen. Danach sind für das Berichtsjahr 2008 die nach § 6 VerpackV (alt) in Verkehr gebrachten Mengen relevant. Anzugeben sind daher Systembeteiligungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV (alt) [Duale Systeme (z.B. Interseroh, DSD etc)] und „Selbstentsorger-Mengen“ nach § 6 Abs. 1 VerpackV (alt). Auf Angaben zu Branchenlösungen § 6 Abs. 2 VerpackV (neu) und gewerblichen Verkaufsverpackungen § 7 VerpackV (neu) kann verzichtet werden. Das bedeutet für Sie, daß für die erstmalige VE-Hinterlegung zum 1. Mai 2009 die Erstinverkehrbringerregelung gemäß § 10 Abs. 1 VerpackV (neu) nicht zwingend greift. Die Vollständigkeitserklärung des Berichtsjahres 2008 kann von dem Hersteller oder dem Vertreiber abgegeben werden. |