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News‹‹‹ ÜbersichtUmweltlanzlei informiert , 10.02.2006 Mengenmeldungen nach ElektroG § 13 (1) günstig an externen Dienstleister abgeben Seit Inkraftreten des ElektroG berät die umweltkanzlei Kunden zur Umsetzung im Bereich Rücknahmepflichten nach WEEE, Schadstoffanforderungen nach RoHS und übernimmt beispielsweise als Dienstleistung die Registrierungsformalitäten für Hersteller. Dabei werden sowohl Glaubhaftmachungen für ausschließlich gewerblich genutzte mit dem Hersteller formuliert als auch in Einzelfällen Begutachtungen zum Beispiel zu Fragen der Gerätezuordnung zum FGeltungsbereich des ElektroG vorgenommen. Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Elektrogeräteentsorgung erstellt die Umweltkanzlei Dr. Rhein auch Bestätigungen über gemeldete Mengen für Hersteller und Systemdienstleister nach § 13(3) ElektroG zur Vorlage bei EAR. Das BMU hatte gegenüber der Umweltkanzlei bestätigt, daß die Sachverständigenbestätigung in jedem Fall als Alternative gegenüber der Forderung der EAR an Hersteller, Einzelnachweise zum Beispiel zur Eigenrücknahme vorzulegen, anzusehen ist. Wenden Sie sich bei Interesse an unseren Sachverständigen im Bereich Elektrogeräteentsorgung, Thomas Meyer: (05066 / 900 99-3) Euwid, 19.06.2007 ›› |