Produktsicherheit und Haftung

Das Inverkehrbringen von chemischen Zubereitungen auch des alltäglichen Bedarfs für privaten und gewerblichen Verbrauch verpflichtet zur korrekten gefahrstoffrechtlichen Einstufung und Kennzeichnung.

Das Inverkehrbringen und Verwenden von Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten ist aufgrund europäischer Richtlinien und Normen durch das Geräte- und Pro-duktsicherheitsgesetz (GPSG) und die Betriebssicherheitsverordnung geregelt, sofern von ihrer Verwendung Gefahren ausgehen können.

Die Erfüllung von Sicherheitsanforderungen wird einerseits durch die Konformität mit harmonisierten europäischen Normen (CE-Kennzeichen) und gegebenenfalls freiwillig durch das Zeichen für Geprüfte Sicherheit (GS) dokumentiert. Mit der Umweltkanzlei behalten Hersteller und Vertreiber den Überblick über die Verkehrsfähig-keitsanforderungen im In- und Ausland.

Wir unterstützen Sie bei der Einordnung Ihrer Produkte oder Handelswaren in das Re-gelwerk, der gezielten Schadstofffidentifizierung, dem Audit von Lieferanten und Be-triebsstätten, der Umsetzung von Qualitätssicherung und Wareneingangskontrolle.

Schwachstellen der Produkt- und Inverkehrbringerhaftung helfen wir zu identifizieren. Mit unserer „scope“-Dienstleistung erkennen Sie rechtzeitig Gesetzesänderungen.

Stichworte:

Technische Merkblätter, Verbraucherprodukte, Arbeitsmittel, Produktsicherheit, BetriebssicherheitsVO, GPSG, CE, Spielzeug, Schadstoffe, Erzeugnisse, Bedienungsanleitungen, Produktkennzeichen, CCC, Qualitätssicherung, Wareneingangskontrolle, RAPEX

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